Zutrittssysteme, Alarmsysteme, Videosysteme
1. Geltung und Allgemeines:
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie
auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie
nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen
widersprechen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche
Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer,
so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und
Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Fassung.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der
Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit
ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt
ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen.
Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber
schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als
sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende
Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen
AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von
diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich
abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden
nicht bestehen.
1.5. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des
Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird
ausgeschlossen.
2. Kostenvoranschläge:
2.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung
eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht
zur Annahme eines Auftrages.
2.2. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich;
eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der
Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand
entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den
Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.
2.4. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges
Eigentum des Unternehmens.
3. Vertragsabschluss:
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden
nur schriftlich erteilt.
3.2. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen
einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer
Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche
Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch
Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat
die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb
von zwei Wochen anzunehmen.
3.3. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung
abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht
verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.
3.4. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges
Eigentum des Unternehmens.
4. Leistungsausführung und -umfang:
4.1. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung
verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und
der Auftraggeber allfällige bauliche, technische und rechtliche
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine
vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser
Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
4.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in
sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen
enthalten sind, sind nicht geschuldet.
4.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom
Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder
Anweisungen garantiert dieser dem Auftragnehmer die Richtigkeit
der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Eine Prüf- und
Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und
Anweisungen besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine
Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke, Geräte,
Maschinen oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche
ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür
ein angemessenes Entgelt.
4.4. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages oder zum
Betrieb der Maschine, des Gerätes oder der Anlage notwendige
behördliche Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigenen
Kosten zu sorgen.
4.5. Hat der Auftragnehmer Leistungen an beigestellten Gewerken,
Maschinen oder Geräten zu verrichten, so haftet der Auftraggeber
dem Auftragnehmer für die Sicherheit dieser. Eine Verpflichtung
diese hinsichtlich der Sicherheit zu überprüfen, besteht nur bei
gesonderter Auftragserteilung.
4.6. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen oder Reparaturen
besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur
mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen.
4.7 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen
oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden
gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden
und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung
auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet.
4.8 Für die Sicherheit der vom Unternehmen oder dessen
Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten
oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde
verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu
seinen Lasten.
5. Leistungsfristen und -termine:
5.1. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich,
wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener
Frist zu erbringen.
5.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch
Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind,
bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen
verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder
Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
5.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden
Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
5.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom
Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers
die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil,
sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile
einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten.
6. Entgelt/Preise:
6.1. Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit
Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein
angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der
Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen
sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren,
beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit
der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist
berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
6.2. Pauschalpreis/-Entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der
Schriftlichkeit.
6.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4. Für Fahrtkosten zum Ort der Leistungserfüllung und für
allfällige Transportkosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes
Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den
Transport oder Versand der Leistungen mit einem üblichen
Transportmittel (Post, Paketdienste, Bahn) sowie mit einem
Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den
Transporteur auf den Auftraggeber über.
6.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine
Anzahlung in beliebiger Höhe des vereinbarten Entgeltes in
Rechnung zu stellen, teilbare Leistungen gesondert abzurechnen
und für benötigtes Material Akonti in der Höhe der kalkulierten
Materialkosten zu begehren.
6.6. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und
abzugsfrei zu erfolgen.
6.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozent p.a. zu
berechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer
Zinsen nicht beeinträchtigt.
6.8. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit
Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung
des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom
Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
6.9. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis
oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem
Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet
sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung
durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche
offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu
stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen,
bereits installierte Gewerke zu demontieren ohne dass dies den
Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt
vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn
dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
7. Übergabe:
7.1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom beabsichtigten
Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; sollte der
Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht
wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die
Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt
anzusehen.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1. Waren und alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes
Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Der Auftraggeber ist während Bestehens des
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, den Leistungsgegenstand
pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen.
8.3. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch
geeignete Zeichen an den Waren oder Teilen ersichtlich zu machen
und den Auftragnehmer von allfälligen Zugriffen Dritter,
insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von
Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware oder Teile
unverzüglich zu informieren.
9. Pflichten des Auftraggebers:
9.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass Maschinen und Anlagen,
an denen der Auftragnehmer in Erfüllung seines Vertrages
arbeitet, den Erfordernissen der Betriebssicherheit und den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand
nur entsprechend der Betriebsanleitungen,
Bedienungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften und sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen in Betrieb zu setzen.
9.3. Vor jeder Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer die
Betriebstauglichkeit, Sicherheitseinrichtungen und Einstellungen
der Maschine oder Anlage zu überprüfen. Die Inbetriebnahme und
der Gebrauch darf nur von Personen erfolgen, die in die
Funktionsweise und Gefahren der Maschine oder Anlage
eingewiesen und eingeschult wurden, die die Betriebsanleitungen
gelesen haben und Sicherheitsvorschriften beachten.
9.4. Der Auftraggeber wird die anlässlich des Kaufes von Geräten
oder Maschinen übergebenen Bedienungs- und
Inbetriebnahme Anleitungen der Hersteller beachten, insbesondere
vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchführen
lassen.
9.5. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass
Sicherheitseinrichtungen von Maschinen und Anlagen nicht
entfernt werden und dass diese sicher von einer Inbetriebnahme
durch Unbefugte, insbesondere Kinder verwahrt werden.
9.6. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche
Spezifikationen und das beabsichtigte Einsatzgebiet genau
schriftlich mitzuteilen.
10. Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1 Die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen
und/oder von Räumen durch Melder bewirkt dass
a. bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
b. bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten
Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten
Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber
hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere
die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage
nicht.
10.2 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst
insbesondere durch falsche Bedienung oder durch
Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht
ausgeschlossen werden.
10.3 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten
nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw.
und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
11. Gewährleistung:
11.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder
Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist. Das
diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine
Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessene
Preisminderung zu gewähren. Bei unbehebbaren Mängeln, die den
Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein
Wandlungsrecht.
11.2. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab
Übergabe des Leistungsgegenstandes Werkes das Vorliegen eines
Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
11.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die
Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom
Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden
sind oder bei mangelhafter Montage durch diese. Eine
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Schutzvorrichtungen
nicht angebracht oder entfernt werden.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist.
11.5. Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG,
gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
11.6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei
sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauen
Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben.
Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und
Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
11.7. Eine Gewähr besteht nicht bei Beschädigung des
Leistungsgegenstandes durch äußere, etwa mechanische
Einwirkungen, für Verschleißteile oder sonstige Teilen, die einer
normalen Abnützungen unterliegen. Keine Gewähr besteht für
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normaler
Abnutzung, versäumten Wartungsarbeiten, wenn diese empfohlen
wurden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
und unzureichende Betriebsmittel.
11.8. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 9.2. bis
9.5. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
Einflüsse auf den Leistungsgegenstand, die nicht auf einen
ordnungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
12. Schadenersatz:
12.1. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob
fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht
um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er
zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im
Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.
12.2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn,
Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen
(Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf
schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen,
Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften
zurückzuführen ist. Eine Haftung für Schäden, die durch
fehlerhafte Bedienung, unrichtige Einstellung der Maschine,
Anlagen oder des Leistungsgegenstandes entstehen, ist
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch nicht für allfällige
Verunreinigungen an Dritten Sachen oder an der Umwelt, die
durch den Betrieb entstehen können, verantwortlich.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürstenfeld. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des
Auftraggebers zu klagen.
14. Salvatorische Klausel:
14.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser
AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen
Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
14.2. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten
ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
14.3. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind
ausgeschlossen.
© Mit SICHERHEIT Manhart 2017