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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung und Allgemeines:

1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für

Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie

auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie

nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen

widersprechen.

1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche

Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer,

so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und

Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

gültige Fassung.

1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der

Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit

ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt

ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen.

Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber

schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als

sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende

Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen

AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von

diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich

abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden

nicht bestehen.

1.5. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des

Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird

ausgeschlossen.

2. Kostenvoranschläge:

2.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich

erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung

eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht

zur Annahme eines Auftrages.

2.2. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich;

eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der

Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand

entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den

Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.

2.4. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges

Eigentum des Unternehmens.

3. Vertragsabschluss:

3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden

nur schriftlich erteilt.

3.2. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen

einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer

Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche

Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch

Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat

die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb

von zwei Wochen anzunehmen.

3.3. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung

abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht

verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.

3.4. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges

Eigentum des Unternehmens.

4. Leistungsausführung und -umfang:

4.1. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung

verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und

der Auftraggeber allfällige bauliche, technische und rechtliche

Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine

vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser

Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

4.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in

sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen

enthalten sind, sind nicht geschuldet.

4.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom

Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder

Anweisungen garantiert dieser dem Auftragnehmer die Richtigkeit

der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Eine Prüf- und

Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und

Anweisungen besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine

Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke, Geräte,

Maschinen oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche

ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür

ein angemessenes Entgelt.

4.4. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages oder zum

Betrieb der Maschine, des Gerätes oder der Anlage notwendige

behördliche Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigenen

Kosten zu sorgen.

4.5. Hat der Auftragnehmer Leistungen an beigestellten Gewerken,

Maschinen oder Geräten zu verrichten, so haftet der Auftraggeber

dem Auftragnehmer für die Sicherheit dieser. Eine Verpflichtung

diese hinsichtlich der Sicherheit zu überprüfen, besteht nur bei

gesonderter Auftragserteilung.

4.6. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen oder Reparaturen

besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur

mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen.

4.7 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen

oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden

gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden

und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung

auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet.

4.8 Für die Sicherheit der vom Unternehmen oder dessen

Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten

oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde

verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu

seinen Lasten.

5. Leistungsfristen und -termine:

5.1. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich,

wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.

Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener

Frist zu erbringen.

5.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung

selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch

Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind,

bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen

verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder

Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

5.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom

Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden

Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

5.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom

Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers

die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil,

sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile

einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten.

6. Entgelt/Preise:

6.1. Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit

Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein

angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der

Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen

sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren,

beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit

der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist

berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

6.2. Pauschalpreis/-Entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der

Schriftlichkeit.

6.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der

jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.4. Für Fahrtkosten zum Ort der Leistungserfüllung und für

allfällige Transportkosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes

Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den

Transport oder Versand der Leistungen mit einem üblichen

Transportmittel (Post, Paketdienste, Bahn) sowie mit einem

Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den

Transporteur auf den Auftraggeber über.

6.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine

Anzahlung in beliebiger Höhe des vereinbarten Entgeltes in

Rechnung zu stellen, teilbare Leistungen gesondert abzurechnen

und für benötigtes Material Akonti in der Höhe der kalkulierten

Materialkosten zu begehren.

6.6. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und

abzugsfrei zu erfolgen.

6.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen

berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozent p.a. zu

berechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer

Zinsen nicht beeinträchtigt.

6.8. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit

Gegenforderungen oder mit behaupteten

Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung

des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom

Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

6.9. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis

oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem

Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet

sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung

durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene

Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche

offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu

stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen,

bereits installierte Gewerke zu demontieren ohne dass dies den

Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt

vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn

dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.

7. Übergabe:

7.1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom beabsichtigten

Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; sollte der

Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht

wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die

Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt

anzusehen.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1. Waren und alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis

zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes

Eigentum des Auftragnehmers.

8.2. Der Auftraggeber ist während Bestehens des

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, den Leistungsgegenstand

pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und

Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen.

8.3. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch

geeignete Zeichen an den Waren oder Teilen ersichtlich zu machen

und den Auftragnehmer von allfälligen Zugriffen Dritter,

insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von

Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware oder Teile

unverzüglich zu informieren.

9. Pflichten des Auftraggebers:

9.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass Maschinen und Anlagen,

an denen der Auftragnehmer in Erfüllung seines Vertrages

arbeitet, den Erfordernissen der Betriebssicherheit und den

gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand

nur entsprechend der Betriebsanleitungen,

Bedienungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften und sonstigen

gesetzlichen Bestimmungen in Betrieb zu setzen.

9.3. Vor jeder Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer die

Betriebstauglichkeit, Sicherheitseinrichtungen und Einstellungen

der Maschine oder Anlage zu überprüfen. Die Inbetriebnahme und

der Gebrauch darf nur von Personen erfolgen, die in die

Funktionsweise und Gefahren der Maschine oder Anlage

eingewiesen und eingeschult wurden, die die Betriebsanleitungen

gelesen haben und Sicherheitsvorschriften beachten.

9.4. Der Auftraggeber wird die anlässlich des Kaufes von Geräten

oder Maschinen übergebenen Bedienungs- und

Inbetriebnahme Anleitungen der Hersteller beachten, insbesondere

vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchführen

lassen.

9.5. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass

Sicherheitseinrichtungen von Maschinen und Anlagen nicht

entfernt werden und dass diese sicher von einer Inbetriebnahme

durch Unbefugte, insbesondere Kinder verwahrt werden.

9.6. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der

Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche

Spezifikationen und das beabsichtigte Einsatzgebiet genau

schriftlich mitzuteilen.

10. Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1 Die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen

und/oder von Räumen durch Melder bewirkt dass

a. bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder

b. bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten

Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten

Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber

hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere

die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage

nicht.

10.2 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst

insbesondere durch falsche Bedienung oder durch

Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht

ausgeschlossen werden.

10.3 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten

nur jene Sicherheit, die auf Grund von

Zulassungsvorschriften, Betriebs- und

Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw.

und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

11. Gewährleistung:

11.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder

Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist. Das

diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine

Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit

unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessene

Preisminderung zu gewähren. Bei unbehebbaren Mängeln, die den

Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein

Wandlungsrecht.

11.2. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab

Übergabe des Leistungsgegenstandes Werkes das Vorliegen eines

Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.

11.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die

Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom

Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden

sind oder bei mangelhafter Montage durch diese. Eine

Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Schutzvorrichtungen

nicht angebracht oder entfernt werden.

11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts

anderes schriftlich vereinbart ist.

11.5. Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG,

gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

11.6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei

sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und

Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauen

Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben.

Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und

Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

11.7. Eine Gewähr besteht nicht bei Beschädigung des

Leistungsgegenstandes durch äußere, etwa mechanische

Einwirkungen, für Verschleißteile oder sonstige Teilen, die einer

normalen Abnützungen unterliegen. Keine Gewähr besteht für

ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normaler

Abnutzung, versäumten Wartungsarbeiten, wenn diese empfohlen

wurden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete

und unzureichende Betriebsmittel.

11.8. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 9.2. bis

9.5. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

Einflüsse auf den Leistungsgegenstand, die nicht auf einen

ordnungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

12. Schadenersatz:

12.1. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob

fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht

um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er

zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober

Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im

Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.

12.2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn,

Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für

Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen

(Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf

schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen,

Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften

zurückzuführen ist. Eine Haftung für Schäden, die durch

fehlerhafte Bedienung, unrichtige Einstellung der Maschine,

Anlagen oder des Leistungsgegenstandes entstehen, ist

ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch nicht für allfällige

Verunreinigungen an Dritten Sachen oder an der Umwelt, die

durch den Betrieb entstehen können, verantwortlich.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürstenfeld. Der Auftragnehmer

ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des

Auftraggebers zu klagen.

14. Salvatorische Klausel:

14.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise

unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser

AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die

unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen

Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen

Bestimmung am nächsten kommt.

14.2. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten

ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

14.3. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus

der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind

ausgeschlossen.